Inhalt

HKaG
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 06.02.2002
Art. 17
Allgemeine Berufspflichten
Die Ärzte sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.