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HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 17
Allgemeine Berufspflichten
Die Ärzte sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.