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BayHIG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2022
Art. 75
Wissenschafts- und kunststützende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Die wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die in der Hochschulverwaltung sowie in den wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtungen tätigen Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, denen andere als wissenschaftliche Dienstleistungen – insbesondere solche im Wissenschaftsmanagement, im Verwaltungs-, Bibliotheks- oder Betriebsdienst sowie im technischen oder einem sonstigen Dienst – obliegen.
(2) Die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche Stellung der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestimmen sich nach den allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften.