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BayHIG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2022
Art. 54
Karriereförderung, Karrierezentren
(1) 1Die Hochschulen beraten ihre Promovierenden sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Weiterqualifizierung anstreben, fördern ihre berufliche und persönliche Weiterentwicklung und zeigen insbesondere Karriereperspektiven auf. 2Zu diesem Zweck wirken die Hochschulen untereinander und mit externen Einrichtungen, insbesondere solchen der Berufspraxis, zusammen und schaffen geeignete Einrichtungen.
(2) Die Hochschulen vermitteln insbesondere Promovierenden und promovierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die eine Karriere in der Wissenschaft, im Hochschulbereich oder der Wissenschaftsverwaltung anstreben, Kenntnisse im Bereich des Wissenschaftsmanagements.