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BayHIG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2022
Art. 18
Diensterfindungen
1Diensterfindungen nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz sind grundsätzlich durch gewerbliche Schutzrechte zu sichern und wirtschaftlich zu verwerten. 2Die Schutzrechte und die daraus entstehenden finanziellen Erträge stehen vorbehaltlich der Rechte Dritter der Hochschule nach Art. 4 Abs. 2 für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu. 3Satz 2 findet auf vermögensrechtliche Befugnisse gemäß dem Urheberrechtsgesetz entsprechende Anwendung.