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BayHIG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2022
Art. 17
Gründungsförderung
1Die Hochschulen fördern den Wissens- und Technologietransfer gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 3, insbesondere die Gründung innovativer Unternehmen durch geeignete Maßnahmen und Einrichtungen. 2Für die Förderung von wissens-, kunst- und forschungsbasierten Unternehmensgründungen von Studierenden, wissenschaftlichem oder künstlerischem Personal, Absolventinnen und Absolventen oder ehemaligen Beschäftigten sollen die Hochschulen im Rahmen der Ressourcen nach Art. 4 Abs. 2 Räume, Labore, Geräte sowie weitere für das Gründungsvorhaben geeignete Infrastruktur für einen angemessenen Zeitraum kostenfrei oder vergünstigt bereitstellen. 3Die Förderung nach Satz 2 darf die Erfüllung der anderen in diesem Gesetz genannten Aufgaben nicht beeinträchtigen.