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BayHIG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2022
Art. 118
Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat nimmt die Prüfung des Jahresabschlusses vor.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt über
1.
den Wirtschaftsplan,
2.
die Bestellung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers,
3.
die Entlastung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers aufgrund des geprüften Jahresabschlusses,
4.
die Bestellung und Entlassung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters,
5.
den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundvermögen,
6.
Satzungen nach Art. 121 Abs. 2 und 3.
(3) 1Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus
1.
zwei Personen aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren sowie der Mitglieder der Hochschulleitungen,
2.
drei Studierenden,
3.
einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens,
4.
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Personalrats des Studierendenwerks,
5.
der oder dem Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst einer Hochschule,
6.
der oder dem Beauftragten für die Belange der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung einer Hochschule.
2Die Amtszeit der Verwaltungsratsmitglieder beträgt zwei Jahre. 3Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6 werden von der Vertretungsversammlung aus deren Mitte gewählt. 4Die aus der Vertretungsversammlung gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats scheiden mit ihrer Wahl aus der Vertretungsversammlung aus. 5Eine Hochschule darf höchstens zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat entsenden. 6Das Mitglied nach Satz 1 Nr. 3 wird von den Präsidentinnen und Präsidenten der beteiligten Hochschulen gewählt, das Mitglied nach Satz 1 Nr. 4 vom Personalrat des Studierendenwerks. 7Für jedes Verwaltungsratsmitglied nach Satz 1 ist entsprechend den Sätzen 3, 5 und 6 eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen; die Amtszeit der Stellvertreterin oder des Stellvertreters entspricht der Amtszeit des zu vertretenden Verwaltungsratsmitglieds. 8Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit des bisherigen Mitglieds ein neues Mitglied gewählt.
(4) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis der Mitglieder nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 für die Dauer der Amtszeit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.