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BayHIG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2022
Art. 115
Errichtung und Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung
Die Errichtung, die Festlegung der Zuständigkeit für die einzelnen Hochschulen und andere Unterrichtseinrichtungen sowie die Auflösung von Studierendenwerken erfolgt durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums.