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BayHIG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2022
Art. 116
Rechtsstellung und Organisation
1Die Studierendenwerke sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. 2Organe der Studierendenwerke sind die Vertretungsversammlung, der Verwaltungsrat und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.