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BayGnO
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 29.05.2006
§ 30a
Aussetzung von Fahrverboten im Weg der Gnade
(1) 1Über Gesuche um Aussetzung von gerichtlich verhängten Fahrverboten entscheidet die Vollstreckungsbehörde, soweit nicht nach § 5 Abs. 2 oder nach anderen Vorschriften eine Entscheidung herbeizuführen ist. 2Insoweit obliegt ihr auch die vorbereitende Behandlung der Gesuche. 3§ 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Für Gesuche um Anrechnung der Dauer der amtlichen Verwahrung des Führerscheins vor Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung gilt Abs. 1 entsprechend, sofern ein nach § 13 angehörtes Gericht dem Gnadengesuch nicht entgegengetreten ist.