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BayGlG
Text gilt ab: 16.07.2025
Fassung: 24.05.1996
Art. 9
Fortbildung
(1) Frauen und Männer sind bei der Auswahl der Teilnehmenden an Fortbildungsveranstaltungen im Regelfall entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Zielgruppe der Fortbildung zu berücksichtigen.
(2) Auch Beschäftigten mit Familienaufgaben und Teilzeitbeschäftigten ist die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen in geeigneter Weise zu ermöglichen.
(3) Fortbildungskurse, die den Beschäftigten den beruflichen Aufstieg, insbesondere auch aus den unteren Einkommensgruppen, erleichtern, sind in ausreichendem Umfang anzubieten; Abs. 1 gilt entsprechend.
(4) Im Rahmen der Fortbildungsangebote sind, insbesondere für Beschäftigte im Organisations- und Personalwesen sowie in Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen, folgende Themen vorzusehen:
1.
Chancengleichheit,
2.
geschlechtersensible Sichtweise,
3.
Gleichstellung und
4.
Verhinderung der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts am Arbeitsplatz.