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BayGlG
Text gilt ab: 30.06.2006
Fassung: 24.05.1996
Art. 11
Teilzeit-, Wohnraum- und Telearbeit
(1) 1Unter Berücksichtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung und der personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten ist ein ausreichendes Angebot an Teilzeitarbeitsplätzen zu schaffen. 2Dies gilt auch für Stellen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben. 3Es ist darauf hinzuwirken, daß sich daraus für die Teilzeitbeschäftigten und die übrigen Beschäftigten keine Mehrbelastungen ergeben. 4Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für Wohnraum- und Telearbeit.
(2) Streben Beschäftigte, die aus familiären Gründen teilzeitbeschäftigt sind, wieder eine Vollzeitbeschäftigung an, sollen sie bei der Neubesetzung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, unter Wahrung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sowie der personalwirtschaftlichen Möglichkeiten vorrangig berücksichtigt werden.