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GeoitPO
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 06.11.2017
§ 8
Menschen mit Behinderung
1Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. 2Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 5) nachzuweisen.