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GeoitPO
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 06.11.2017
§ 10
Nichtöffentlichkeit
1Die Prüfungen sind nicht öffentlich. 2Vertreter der obersten Landesbehörden, der zuständigen Stelle, sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle können anwesend sein. 3Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. 4Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter anwesend sein.