Inhalt
    
    
            
              § 11
               Leitung, Aufsicht und Niederschrift 
              
             
            (1) Die Prüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in § 15 Abs. 1 und 2 abgenommen.
            (2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln erbracht werden.
            (3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.