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GedStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.12.2002
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Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Bayerische Gedenkstätten“
(Gedenkstättenstiftungsgesetz – GedStG)
Vom 24. Dezember 2002
(GVBl. S. 931)
BayRS 282-2-12-K

Vollzitat nach RedR: Gedenkstättenstiftungsgesetz (GedStG) vom 24. Dezember 2002 (GVBl. S. 931, BayRS 282-2-12-K), das zuletzt durch § 1 Abs. 283 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1
Errichtung, Rechtsstellung, Sitz
(1) Unter dem Namen „Stiftung Bayerische Gedenkstätten“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in der Landeshauptstadt München errichtet.
(2) Der Freistaat Bayern (Stifter) überträgt der Stiftung die KZ-Gedenkstätten Dachau und Flossenbürg einschließlich aller damit verbundenen Rechte und Pflichten.
(3) 1Der Stiftung können ferner durch Rechtsverordnung der Staatsregierung auch Aufgaben anderer der Gedenkstättenarbeit im Sinn des Stiftungszwecks dienender staatlicher Einrichtungen übertragen werden. 2Sie kann durch Vertrag mit Zustimmung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) solche Aufgaben auch für nicht-staatliche Gedenkstätten und der Gedenkstättenarbeit dienende Einrichtungen in Bayern übernehmen.
(4) Die Stiftung entsteht mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
Art. 2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist es, die Gedenkstätten als Zeugen für die Verbrechen des Nationalsozialismus, als Orte der Erinnerung an die Leiden der Opfer und als Lernorte für künftige Generationen zu erhalten und zu gestalten, die darauf bezogene geschichtliche Forschung zu unterstützen und dazu beizutragen, dass das Wissen über das historische Geschehen im Bewusstsein der Menschen wachgehalten und weitergetragen wird.
(2) 1Zu den Aufgaben der Stiftung gehören insbesondere
die Präsentation von Dauer- und Wechselausstellungen,
die Sammlung und Dokumentation von zeitgeschichtlichen Fakten, von Berichten der Zeitzeugen sowie der einschlägigen Literatur,
die Betreuung der Besucher,
die Unterstützung der historisch-politischen Bildungsarbeit der Schulen, der Jugendarbeit und anderer Bildungsträger,
die Durchführung von themenbezogenen Veranstaltungen und wissenschaftlichen Kolloquien im nationalen und internationalen Rahmen,
die Herausgabe eigener Veröffentlichungen,
die Zusammenarbeit mit Institutionen und Organisationen gleicher Zielsetzung im In- und Ausland.
2Dabei ist der je eigenen Geschichte und Bedeutung der Konzentrationslager Dachau und Flossenbürg und ihrer Außenlager besonders Rechnung zu tragen.
Art. 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl I S. 613), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl I S. 3322), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) 1Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2Die Mittel der Stiftung dürfen nur zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet werden. 3Keine natürliche oder juristische Person darf durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
(3) Stifter und Zustifter erhalten bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks nicht mehr als die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der geleisteten Sacheinlagen zurück.
Art. 4
Stiftungsvermögen
(1) 1Das Vermögen der Stiftung besteht aus den in der Anlage 1 aufgeführten Grundstücken samt Zubehör sowie den in Anlage 2 genannten Sammlungs-, Bibliotheks- und Archivbeständen. 2Das Eigentum an diesen Gegenständen geht mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf die Stiftung über.
(2) Die Stiftung kann mit Zustimmung des Staatsministeriums im Rahmen des Stiftungszwecks Zustiftungen zum Vermögen entgegennehmen.
(3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
Art. 5
Zuwendungen
(1) Zur Deckung der Kosten für den Erhalt, die Verwaltung und den Betrieb der Gedenkstätten einschließlich der notwendigen Personal- und Sachkosten sowie der sonstigen Aufwendungen, die zur Verwirklichung des Stiftungszwecks nötig sind, leistet der Freistaat Bayern, soweit die Kosten nicht durch andere Einnahmen gedeckt werden können, jährliche Zuwendungen an die Stiftung nach Maßgabe des jeweils gültigen Haushaltsgesetzes.
(2) 1Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen Dritter anzunehmen. 2Mit Zuwendungsgebern, die regelmäßige Finanzierungsbeiträge zur Gesamtfinanzierung oder für bestimmte Aufgaben der Stiftung leisten, sollen darüber vertragliche Vereinbarungen getroffen werden.
(3) Sämtliche Zuwendungen dürfen nur für den Stiftungszweck verwendet werden.
Art. 6
Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, das Kuratorium, der Wissenschaftliche Beirat und der Stiftungsdirektor.
(2) 1Die Tätigkeit im Stiftungsrat, im Kuratorium und im Wissenschaftlichen Beirat ist unentgeltlich. 2Anfallende Auslagen können nach Maßgabe des Bayerischen Reisekostenrechts erstattet werden.
Art. 7
Stiftungsrat
(1) 1Der Stiftungsrat besteht aus
1.
dem den Geschäftsbereich Unterricht und Kultus leitenden Mitglied der Staatsregierung,
2.
dem Präsidenten des Bayerischen Landtags,
3.
dem den Geschäftsbereich Wissenschaft, Forschung und Kunst leitenden Mitglied der Staatsregierung,
4.
einem Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat,
5.
einem Vertreter des Bundes,
6.
dem Oberbürgermeister der Stadt Dachau,
7.
dem Ersten Bürgermeister der Gemeinde Flossenbürg,
8.
dem Präsidenten des Landesverbands der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern,
9.
einem Vertreter der Katholischen Kirche in Bayern,
10.
einem Vertreter der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern,
11.
einem Vertreter des Comité International de Dachau,
12.
einem Vertreter der Organisationen ehemaliger Häftlinge des Konzentrationslagers Flossenbürg,
13.
einem Vertreter der Organisationen ehemaliger Häftlinge in Israel.
2Für jedes Mitglied des Stiftungsrats ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen.
(2) Der Stiftungsrat kann auf Vorschlag von Körperschaften, die sich regelmäßig und in erheblichem Umfang an der Finanzierung beteiligen (Art. 5 Abs. 2 Satz 2) und/oder bedeutsame Zustiftungen einbringen (Art. 4 Abs. 2), von diesen benannte Vertreter als weitere Mitglieder berufen.
(3) 1Die Vorsitzenden des Kuratoriums und des Wissenschaftlichen Beirats, der Stiftungsdirektor und die Leiter der Gedenkstätten nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. 2Weitere sachkundige Personen können hinzugezogen werden.
(4) Den Vorsitz im Stiftungsrat führt das den Geschäftsbereich Unterricht und Kultus leitende Mitglied der Staatsregierung oder das an seiner Stelle benannte stellvertretende Mitglied.
(5) Der Stiftungsrat wird vom vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Jahr zu einer Sitzung einberufen.
(6) 1Beschlüsse kommen im Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit der Stimmen zustande, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. 3Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(7) Bei besonderer Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Stiftungsrats nach Entscheidung des vorsitzenden Mitglieds auch im Weg des schriftlichen Umlaufverfahrens gefasst werden.
Art. 8
Aufgaben des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung.
(2) 1Er beschließt insbesondere über
die Satzung der Stiftung (Art. 13),
die Haushalts- und Stellenpläne der Stiftung und der Gedenkstätten,
die Einstellung, Einstufung und Entlassung des Stiftungsdirektors, der Leiter der Gedenkstätten und anderer leitender Mitarbeiter,
die Entlastung des Stiftungsdirektors nach Vorlage der Jahresrechnung,
den Erwerb und die Veräußerung von Sammlungsgegenständen und Vermögensgegenständen nach Maßgabe der Satzung,
die Übernahme von Aufgaben für andere Einrichtungen der Gedenkstättenarbeit (Art. 1 Abs. 3 Satz 2).
2Er kann weitere Rechtsgeschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen.
(3) Beschlüsse in Haushaltsangelegenheiten und über die Berufung und Entlassung des Stiftungsdirektors und der Leiter der Gedenkstätten bedürfen der Zustimmung der Vertreter des Freistaates Bayern.
(4) Der Stiftungsrat beruft die Mitglieder des Kuratoriums und des Wissenschaftlichen Beirats.
(5) Der Stiftungsrat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse durch den Stiftungsdirektor.
Art. 9
Stiftungsdirektor
(1) 1Dem Stiftungsdirektor obliegt die Leitung der Stiftung. 2Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und führt in Zusammenarbeit mit den Leitern der Gedenkstätten die laufenden Geschäfte. 3Er bereitet die Sitzungen des Stiftungsrats vor und führt dessen Beschlüsse aus.
(2) Der Stiftungsdirektor ist Dienstvorgesetzter der Beschäftigten der Stiftung.
(3) Die Dienstaufsicht über den Stiftungsdirektor übt das vorsitzende Mitglied des Stiftungsrats aus.
Art. 10
Kuratorium
(1) 1Das Kuratorium berät den Stiftungsrat und den Stiftungsdirektor in allen fachlichen Fragen. 2Es wirkt bei allen wichtigen Entscheidungen zur Erfüllung des Stiftungszwecks mit.
(2) 1Das Kuratorium besteht aus bis zu 15 vom Stiftungsrat auf vier Jahre berufenen sachverständigen Persönlichkeiten. 2Mindestens je ein Vertreter wird dabei berufen auf Vorschlag
1.
des Deutschen Gewerkschaftsbundes Landesverband Bayern,
2.
des Verbandes Deutscher Sinti und Roma Landesverband Bayern e.V.,
3.
des Bayerischen Jugendrings,
4.
des Kreises der Vereinigungen, die sich der Erinnerungsarbeit zum Konzentrationslager Dachau widmen,
5.
des Kreises der Vereinigungen, die sich der Erinnerungsarbeit zum Konzentrationslager Flossenbürg widmen.
3Bei der Auswahl der übrigen sachverständigen Persönlichkeiten sollen insbesonders Vertreter der Opfergruppen und der ihnen nahestehenden gesellschaftlichen Organisationen sowie Vertreter der Schulen, der außerschulischen Bildung und der Jugendarbeit berücksichtigt werden. 4Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(3) 1Das Kuratorium wird von seinem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. 2Sofern das Kuratorium nichts anderes beschließt, nehmen der Stiftungsdirektor und die Leiter der Gedenkstätten beratend an den Sitzungen teil. 3Sonstige Mitarbeiter der Stiftung können nach Bedarf zugezogen werden.
Art. 11
Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus bis zu sieben Sachverständigen, die vom Stiftungsrat für die Dauer von vier Jahren berufen werden.
(2) Der Wissenschaftliche Beirat erarbeitet Empfehlungen zur Arbeit der Stiftung und der Gedenkstätten und nimmt gutachtlich zu Planungen und Projekten Stellung.
(3) Der Wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(4) Der Stiftungsdirektor und die Leiter der Gedenkstätten nehmen beratend an den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats teil.
Art. 12
Rechte des Comité International de Dachau
1Durch dieses Gesetz bleiben die Rechte des Comité International de Dachau, wie sie in der Vereinbarung mit dem Freistaat Bayern vom 16. Mai und 15. Juni 1966 und der Zusatzvereinbarung vom 29. Juli 1971 niedergelegt sind, unberührt. 2Dem Comité International de Dachau wird ein Mitwirkungsrecht bei allen wesentlichen Angelegenheiten eingeräumt, die die Gedenkstätte Dachau betreffen.
Art. 13
Satzung
(1) Die nähere Ausgestaltung der Stiftung wird durch eine Satzung geregelt.
(2) 1Die Satzung sowie Satzungsänderungen werden vom Stiftungsrat mit Dreiviertelmehrheit beschlossen. 2Sie bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums.
Art. 14
Haushalt, Rechnungsprüfung
(1) Für die Aufstellung des Haushaltsplans, für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die Haushaltsordnung des Freistaates Bayern – Bayerische Haushaltsordnung – BayHO – (BayRS 630–1–F), zuletzt geändert durch § 49 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140), und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Bayerische Oberste Rechnungshof hat ein Prüfungsrecht.
Art. 15
Arbeitnehmer der Stiftung
(1) 1Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der KZ-Gedenkstätten Dachau und Flossenbürg gehen im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mit allen Rechten und Pflichten auf die Stiftung über. 2Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass der Stiftungserrichtung sind ausgeschlossen.
(2) 1Für die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden der Stiftung gelten die jeweiligen Bestimmungen für Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern. 2Allgemeine über- und außertarifliche Regelungen des Freistaates Bayern finden Anwendung, solange und soweit sie beim Freistaat Bayern gelten.
(3) 1Bei einem unmittelbaren Wechsel des Arbeitnehmers bzw. des Auszubildenden vom Freistaat Bayern zur Stiftung werden die beim Freistaat Bayern zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung so angerechnet, wie wenn sie bei der Stiftung zurückgelegt worden wären. 2Die bei der Stiftung zurückgelegten Zeiten werden bei einer Neueinstellung beim Freistaat Bayern so berücksichtigt, wie wenn sie beim Freistaat Bayern zurückgelegt worden wären.
(4) Die Stiftung ist verpflichtet, unverzüglich einen Antrag auf Beteiligung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für alle nach deren Satzung versicherbaren Arbeitnehmer zu stellen und die für die Beteiligung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen und zu erhalten.
Art. 16
Bauangelegenheiten
1Alle Aufgaben der Bauverwaltung, insbesondere Planung und Durchführung von Baumaßnahmen sowie die Unterhaltung der baulichen Anlagen, werden für die Stiftung weiterhin von den Staatsbaubehörden wahrgenommen. 2Eine Vergütung ist dafür nicht zu entrichten. 3Dies gilt nicht für große Baumaßnahmen, soweit die staatliche Bauverwaltung dabei Leistungen der Planung und Bauüberwachung selbst erbringt; in diesem Fall gelten die für staatliche Baumaßnahmen geltenden Bestimmungen entsprechen.
Art. 17
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums (Stiftungsaufsicht).
Art. 18
Bayerisches Stiftungsgesetz
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bayerischen Stiftungsgesetzes vom 19. Dezember 2001 (GVBl 2002 S. 10, BayRS 282–1–1–UK/WFK) in seiner jeweils geltenden Fassung.
Art. 19
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
München, den 24. Dezember 2002
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber
Anlage 1 (zu Art. 4 Abs. 1 GedStG)
1.
Zur Gedenkstätte Dachau gehörende Grundstücke:
Fl. Nr.
Gemarkung
Beschreibung
Fläche
1310
Etzenhausen
Alte Römerstraße 75
KZ-Gedenkstätte mit Museums- und Verwaltungstrakt, Wohnungen, Nebengebäude, 6 Wachtürme, Jourhaus, Musterbaracken, ehem. Lagergefängnis, ehem. Appellplatz
148 389
m2
1310/15
Etzenhausen
Bei der Alten Römerstraße, Versöhnungskirche, Hofraum der Evang.-Luth. Gesamtkirchenverwaltung
6 800
m2
1310/16
Etzenhausen
Bei der Alten Römerstraße, Kapelle Todesangst Christi und Hofraum der Erzdiözese München-Freising
4 910
m2
1310/17
Etzenhausen
Bei der Alten Römerstraße, Gedächtnisstätte, Hofraum des Landesverbands der Israelit. Kultusgemeinden in Bayern
5 158
m2
519/17
Etzenhausen
Alte Römerstraße 89, Wohnhaus, ehem. kleines und großes Krematorium, Nebengebäude, Hofraum, Park
16 543
m2
1310/10
Etzenhausen
An der Alten Römerstraße, Grünfläche
9 623
m2
1310/12
Etzenhausen
An der Alten Römerstraße, Parkplatz, Sportplatz
26 131
m2
408/1
Etzenhausen
Unter der Leite, Park
3 051
m2
467/1
Etzenhausen
Leite, Wohnhaus, Gedenkhalle, Parkplatz, Ehrenfriedhof, Wald, Wasserfläche (Tümpel), Geräteschuppen, Gärtnerhaus
84 125
m2
408/2
Etzenhausen
Unter der Leite, Weg
227
m2
408/3
Etzenhausen
Unter der Leite, Hof und Gebäudefläche, Italienische Kapelle des Commissariato Generale Onaranze Caduti in Guerra, Park
3 072
m2
1403
Etzenhausen
Zufahrt zum ehem. Schießplatz Hebertshausen
2 826
m2
1404
Etzenhausen
Ehem. Schießplatz Hebertshausen
79 846
m2
1404/1
Etzenhausen
Bei der Freisinger Straße, Schießplatzgedenkstätte Hebertshausen
925
m2
Alle genannten Grundstücke sind eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Dachau, Gemarkung Etzenhausen, Band 45 Blatt 1514.
2.
Zur Gedenkstätte Flossenbürg gehörende Grundstücke:
Fl. Nr.
Gemarkung
Beschreibung
Fläche
25/1
Flossenbürg
Am Schulweg
Friedhof mit Denkmal
978
m2
136
Flossenbürg
An der Hohenstauferstraße
Friedhof mit Denkmal
1 475
m2
182/3
Flossenbürg
Gedächtnisallee 11
Gedächtniskapelle, Hofraum, Park, Ehrenfriedhof mit Friedhofssymbolen, Gefängnisbaracke, Krematorium, 3 Wachtürme, Betriebsgebäude, Parkplatz
72 337
m2
182
Flossenbürg
Gedächtnisallee 9
Gebäude- und Freiflächen, Betriebsfläche
6 948
m2
182/107
Flossenbürg
Gedächtnisallee 9
Gebäude- und Freiflächen, Betriebsfläche
4 410
m2
137
Flossenbürg
An der Flosser Straße
Grünland
928
m2
Alle genannten Grundstücke sind eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Weiden/Oberpfalz, Gemarkung Flossenbürg, die Fl. Nr. 137 in Band 28 Blatt 1218, die übrigen in Band 17 Blatt 893.
Anlage 2 (zu Art. 4 Abs. 1 GedStG)

Sammlungs-, Bibliotheks- und Archivbestände

1.
Gedenkstätte Dachau
Die Bibliothek umfasst rd. 14 400 Bände. Im Archiv sind rd. 36 000 Dokumente verzeichnet. Die Gedenkstätte verfügt über eine Häftlingsdatenbank (mit 190 350 Datensätzen) und eine im Aufbau befindliche Archivdatenbank (mit rd. 8 000 Datensätzen).
2.
Gedenkstätte Flossenbürg
Die Bestände der Gedenkstätte Flossenbürg sind noch nicht vollständig inventarisiert. Die Bibliothek umfasst rd. 5 000 Bände sowie 500 Tondokumente. Das Archiv besteht aus rd. 1 000 Originaldokumenten (Erinnerungsberichte, Fotos, Baupläne) und einer großen Zahl von Kopien (ca. 74 000 Seiten), Mikrofilmen und Mikrofiches aus den Beständen anderer Archive.