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GedStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.12.2002
Art. 9
Stiftungsdirektor
(1) 1Dem Stiftungsdirektor obliegt die Leitung der Stiftung. 2Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und führt in Zusammenarbeit mit den Leitern der Gedenkstätten die laufenden Geschäfte. 3Er bereitet die Sitzungen des Stiftungsrats vor und führt dessen Beschlüsse aus.
(2) Der Stiftungsdirektor ist Dienstvorgesetzter der Beschäftigten der Stiftung.
(3) Die Dienstaufsicht über den Stiftungsdirektor übt das vorsitzende Mitglied des Stiftungsrats aus.