Inhalt

GedStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.12.2002
Art. 4
Stiftungsvermögen
(1) 1Das Vermögen der Stiftung besteht aus den in der Anlage 1 aufgeführten Grundstücken samt Zubehör sowie den in Anlage 2 genannten Sammlungs-, Bibliotheks- und Archivbeständen. 2Das Eigentum an diesen Gegenständen geht mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf die Stiftung über.
(2) Die Stiftung kann mit Zustimmung des Staatsministeriums im Rahmen des Stiftungszwecks Zustiftungen zum Vermögen entgegennehmen.
(3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.