Inhalt

GedStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.12.2002
Art. 13
Satzung
(1) Die nähere Ausgestaltung der Stiftung wird durch eine Satzung geregelt.
(2) 1Die Satzung sowie Satzungsänderungen werden vom Stiftungsrat mit Dreiviertelmehrheit beschlossen. 2Sie bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums.