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GedStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.12.2002
Art. 11
Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus bis zu sieben Sachverständigen, die vom Stiftungsrat für die Dauer von vier Jahren berufen werden.
(2) Der Wissenschaftliche Beirat erarbeitet Empfehlungen zur Arbeit der Stiftung und der Gedenkstätten und nimmt gutachtlich zu Planungen und Projekten Stellung.
(3) Der Wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(4) Der Stiftungsdirektor und die Leiter der Gedenkstätten nehmen beratend an den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats teil.