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GedStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.12.2002
Art. 10
Kuratorium
(1) 1Das Kuratorium berät den Stiftungsrat und den Stiftungsdirektor in allen fachlichen Fragen. 2Es wirkt bei allen wichtigen Entscheidungen zur Erfüllung des Stiftungszwecks mit.
(2) 1Das Kuratorium besteht aus bis zu 15 vom Stiftungsrat auf vier Jahre berufenen sachverständigen Persönlichkeiten. 2Mindestens je ein Vertreter wird dabei berufen auf Vorschlag
1.
des Deutschen Gewerkschaftsbundes Landesverband Bayern,
2.
des Verbandes Deutscher Sinti und Roma Landesverband Bayern e.V.,
3.
des Bayerischen Jugendrings,
4.
des Kreises der Vereinigungen, die sich der Erinnerungsarbeit zum Konzentrationslager Dachau widmen,
5.
des Kreises der Vereinigungen, die sich der Erinnerungsarbeit zum Konzentrationslager Flossenbürg widmen.
3Bei der Auswahl der übrigen sachverständigen Persönlichkeiten sollen insbesonders Vertreter der Opfergruppen und der ihnen nahestehenden gesellschaftlichen Organisationen sowie Vertreter der Schulen, der außerschulischen Bildung und der Jugendarbeit berücksichtigt werden. 4Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(3) 1Das Kuratorium wird von seinem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. 2Sofern das Kuratorium nichts anderes beschließt, nehmen der Stiftungsdirektor und die Leiter der Gedenkstätten beratend an den Sitzungen teil. 3Sonstige Mitarbeiter der Stiftung können nach Bedarf zugezogen werden.