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GaStellV
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 30.11.1993
§ 23
Übergangsvorschriften
Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Garagen sind die Betriebsvorschriften (§ 17) sowie die Vorschriften über Prüfung sicherheitsrelevanter technischer Anlagen und Einrichtungen (§ 20) entsprechend anzuwenden.