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Text gilt ab: 01.07.2025
Fassung: 11.06.2012
§ 49
Freiheitsentziehung zur Sicherung der Aufenthaltsbeendigung
Die Zuständigkeit für alle Verfahren bei Freiheitsentziehungen zur Sicherung der Aufenthaltsbeendigung wird, soweit es sich hierbei um Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, übertragen
1.
dem Amtsgericht Cham
für die Landgerichtsbezirke Amberg, Ansbach, Regensburg und den Amtsgerichtsbezirk Neumarkt i.d.OPf.,
2.
dem Amtsgericht Hof
für den Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg,
3.
dem Amtsgericht Weiden i.d.OPf.
für die Landgerichtsbezirke Nürnberg-Fürth, mit Ausnahme des Amtsgerichtsbezirks Neumarkt i.d.OPf., und Weiden i.d.OPf.