Inhalt
§ 49
Freiheitsentziehung zur Sicherung der Aufenthaltsbeendigung
Die Zuständigkeit für alle Verfahren bei Freiheitsentziehungen zur Sicherung der Aufenthaltsbeendigung wird, soweit es sich hierbei um Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, übertragen
- 1.
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dem Amtsgericht Cham
für die Landgerichtsbezirke Amberg, Ansbach, Regensburg und den Amtsgerichtsbezirk Neumarkt i.d.OPf.,
- 2.
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dem Amtsgericht Hof
für den Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg,
- 3.
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dem Amtsgericht Weiden i.d.OPf.
für die Landgerichtsbezirke Nürnberg-Fürth, mit Ausnahme des Amtsgerichtsbezirks Neumarkt i.d.OPf., und Weiden i.d.OPf.