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Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796) BayRS 2020-1-1-I (Art. 1–122)
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Erster Teil Wesen und Aufgaben der Gemeinde (Art. 1–28)
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Zweiter Teil Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (Art. 29–60a)
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Dritter Teil Gemeindewirtschaft (Art. 61–107)
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1. Abschnitt Haushaltswirtschaft (Art. 61–70)
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2. Abschnitt Kreditwesen (Art. 71–73)
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3. Abschnitt Vermögenswirtschaft (Art. 74–85)
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4. Abschnitt Gemeindliche Unternehmen (Art. 86–99)
Art. 86 Rechtsformen
Art. 87 Allgemeine Zulässigkeit von Unternehmen und Beteiligungen
Art. 88 Eigenbetriebe
Art. 89 Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts
Art. 90 Organe des Kommunalunternehmens; Personal
Art. 91 Sonstige Vorschriften für Kommunalunternehmen
Art. 92 Unternehmen in Privatrechtsform
Art. 93 Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform
Art. 94 Sonstige Vorschriften für Unternehmen in Privatrechtsform
Art. 95 Grundsätze für die Führung gemeindlicher Unternehmen
Art. 96 Anzeigepflichten
Art. 97 Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen
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Art. 98, 99 (aufgehoben) (Art. 98–99)
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5. Abschnitt Kassen- und Rechnungswesen (Art. 100–102a)
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6. Abschnitt Prüfungswesen (Art. 103–107)
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Vierter Teil Staatliche Aufsicht und Rechtsmittel (Art. 108–118)
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Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften (Art. 119–122)
Inhalt
GO
Text gilt ab: 17.12.2024
Fassung: 22.08.1998
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Art. 86
Rechtsformen
Die Gemeinde kann Unternehmen außerhalb ihrer allgemeinen Verwaltung in folgenden Rechtsformen betreiben:
1.
als Eigenbetrieb,
2.
als selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts,
3.
in den Rechtsformen des Privatrechts.