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Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 22.08.1998
Art. 6
Allseitiger Wirkungskreis
(1) 1Den Gemeinden steht in ihrem Gebiet die Erfüllung aller öffentlichen Aufgaben zu. 2Ausnahmen bedürfen eines Gesetzes.
(2) Die Gemeindeaufgaben sind eigene oder übertragene Angelegenheiten.