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Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796) BayRS 2020-1-1-I (Art. 1–122)
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Erster Teil Wesen und Aufgaben der Gemeinde (Art. 1–28)
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1. Abschnitt Begriff, Benennung und Hoheitszeichen (Art. 1–4)
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2. Abschnitt Rechtsstellung und Wirkungskreis (Art. 5–9)
Art. 5 Kreisangehörigkeit und Kreisfreiheit
Art. 5a Eingliederung in den Landkreis; Große Kreisstadt
Art. 6 Allseitiger Wirkungskreis
Art. 7 Eigene Angelegenheiten
Art. 8 Übertragene Angelegenheiten
Art. 9 Weitere Aufgaben der kreisfreien Gemeinden und Großen Kreisstädte
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3. Abschnitt Gemeindegebiet und gemeindefreies Gebiet (Art. 10–14)
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4. Abschnitt Rechte und Pflichten der Gemeindeangehörigen (Art. 15–21)
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5. Abschnitt Gemeindehoheit (Art. 22–28)
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Zweiter Teil Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (Art. 29–60a)
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Dritter Teil Gemeindewirtschaft (Art. 61–107)
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Vierter Teil Staatliche Aufsicht und Rechtsmittel (Art. 108–118)
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Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften (Art. 119–122)
Inhalt
GO
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 22.08.1998
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Art. 6
Allseitiger Wirkungskreis
(1)
1
Den Gemeinden steht in ihrem Gebiet die Erfüllung aller öffentlichen Aufgaben zu.
2
Ausnahmen bedürfen eines Gesetzes.
(2) Die Gemeindeaufgaben sind eigene oder übertragene Angelegenheiten.