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Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 22.08.1998
Art. 64
Haushaltsplan
(1) 1Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
1.
anfallenden Erträge, eingehenden Einzahlungen, entstehenden Aufwendungen sowie zu leistenden Auszahlungen bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung,
2.
zu erwartenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik,
3.
benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
2Die Vorschriften über die Einzahlungen und Auszahlungen sowie Erträge und Aufwendungen beziehungsweise Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Eigenbetriebe der Gemeinde bleiben unberührt.
(2) 1Der Haushaltsplan ist bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung in einen Ergebnishaushalt und einen Finanzhaushalt, bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zu gliedern. 2Der Stellenplan für die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Gemeinde ist Teil des Haushaltsplans. 3Die bei der Sparkasse beschäftigten Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind in diesem Stellenplan nicht auszuweisen, wenn und soweit nach Sparkassenrecht ein verbindlicher Stellenplan aufzustellen ist.
(3) 1Der Haushaltsplan muß ausgeglichen sein. 2Er ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde und nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich. 3Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.