Inhalt
Art. 62
Grundsätze der Einnahmebeschaffung
(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen
- 1.
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soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
- 2.
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im übrigen aus Steuern
zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.
(3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.