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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.08.1998
Art. 18a
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
(1) Die Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).
(2) Der Gemeinderat kann beschließen, daß über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet.
(3) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt
1.
über die Rechtsstellung der künftigen ersten Bürgermeisterinnen oder der künftigen ersten Bürgermeister,
2.
über Angelegenheiten, die kraft Gesetzes der ersten Bürgermeisterin oder dem ersten Bürgermeister obliegen,
3.
über Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung,
4.
über die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und der Gemeindebediensteten sowie
5.
über die Haushaltssatzung.
(4) 1Das Bürgerbegehren muss bei der Gemeinde eingereicht werden und eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. 2Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den Unterschriftenlisten zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden.
(5) 1Das Bürgerbegehren kann nur von Personen unterzeichnet werden, die am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens Gemeindebürgerinnen oder Gemeindebürger sind. 2Für die Feststellung der Zahl der gültigen Unterschriften ist das von der Gemeinde zum Stand dieses Tages anzulegende Bürgerverzeichnis maßgebend.
(6) Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden
bis zu
10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens
10 v.H.,
bis zu
20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens
9 v.H.,
bis zu
30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens
8 v.H.,
bis zu
50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens
7 v.H.,
bis zu
100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens
6 v.H.,
bis zu
500.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens
5 v.H.,
mit mehr als
500.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens
3 v.H.
der Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger unterschrieben sein.
(7) (aufgehoben)
(8) 1Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens. 2Gegen die Entscheidung können die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens ohne Vorverfahren Klage erheben.
(9) Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden.
(10) 1Der Bürgerentscheid ist an einem Sonntag innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen; der Gemeinderat kann die Frist im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens um höchstens drei Monate verlängern. 2Die Kosten des Bürgerentscheids trägt die Gemeinde. 3Stimmberechtigt ist jede Gemeindebürgerin und jeder Gemeindebürger. 4Die Möglichkeit der brieflichen Abstimmung ist zu gewährleisten. 5Der Gemeinderat kann beschließen, dass die Abstimmungsscheine mit Briefabstimmungsunterlagen ohne vorherigen Antrag an alle abstimmungsberechtigten Personen versandt werden. 6Dies gilt nicht für Bürgerentscheide, die am Tag der Gemeindewahl, Landkreiswahl, Bezirkswahl, Landtagswahl, Bundestagswahl, Europawahl oder eines Volksentscheids stattfinden.
(11) 1Ist in einem Stadtbezirk ein Bezirksausschuß gebildet worden, so kann über Angelegenheiten, die diesem Bezirksausschuß zur Entscheidung übertragen sind, auch innerhalb des Stadtbezirks ein Bürgerentscheid stattfinden. 2Stimmberechtigt sind alle im Stadtbezirk wohnhaften Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger. 3Das Bürgerbegehren ist beim Bezirksausschuss zur Weiterleitung an den Stadtrat einzureichen. 4Die Vorschriften der Absätze 2 bis 16 finden entsprechend Anwendung.
(12) 1Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinn entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden
bis zu
50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens
20 v.H.,
bis zu
100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens
15 v.H.,
mit mehr als
100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens
10 v.H.
der Stimmberechtigten beträgt. 2Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. 3Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Gemeinderat eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (Stichentscheid). 4Es gilt dann diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausspricht. 5Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.
(13) 1Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderats. 2Der Bürgerentscheid kann innerhalb eines Jahres nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden, es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.
(14) 1Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. 2Für einen Beschluss nach Satz 1 gilt die Bindungswirkung des Absatzes 13 Satz 2 entsprechend.
(15) 1Die im Gemeinderat und die von den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen zum Gegenstand des Bürgerentscheids dürfen in Veröffentlichungen und Veranstaltungen der Gemeinde nur in gleichem Umfang dargestellt werden. 2Zur Information der Bürgerinnen und Bürger werden von der Gemeinde den Beteiligten die gleichen Möglichkeiten wie bei Gemeinderatswahlen eröffnet.
(16) Das Ergebnis des Bürgerentscheids ist in der Gemeinde in der ortsüblichen Weise bekanntzumachen.
(17) 1Die Gemeinden können das Nähere durch Satzung regeln. 2Das Recht auf freies Unterschriftensammeln darf nicht eingeschränkt werden.
(18) Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) findet keine Anwendung.