Inhalt

GO
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 22.08.1998
Art. 17
Wahlrecht
Die Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger wählen den Gemeinderat und mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die erste Bürgermeisterin oder den ersten Bürgermeister.