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Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 22.08.1998
Art. 15
Einwohner und Bürger
(1) 1Gemeindeangehörige sind alle Gemeindeeinwohner. 2Sie haben gegenüber der Gemeinde die gleichen Rechte und Pflichten. 3Ausnahmen bedürfen eines besonderen Rechtstitels.
(2) Gemeindebürger sind die Gemeindeangehörigen, die in ihrer Gemeinde das Recht, an den Gemeindewahlen teilzunehmen, besitzen.