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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.08.1998
Art. 15
Einwohnerinnen und Einwohner; Bürgerinnen und Bürger
(1) 1Gemeindeangehörige sind alle Gemeindeeinwohnerinnen und Gemeindeeinwohner. 2Sie haben gegenüber der Gemeinde die gleichen Rechte und Pflichten. 3Ausnahmen bedürfen eines besonderen Rechtstitels.
(2) Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger sind die Gemeindeangehörigen, die in ihrer Gemeinde das Recht, an den Gemeindewahlen teilzunehmen, besitzen.