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Art. 39
Wählbarkeit für das Amt des ersten Bürgermeisters und des Landrats
(1) Für das Amt des ersten Bürgermeisters und des Landrats ist jede Person wählbar, die am Wahltag
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Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
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das 18. Lebensjahr vollendet hat,
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im Fall der Bewerbung um das Amt des ehrenamtlichen ersten Bürgermeisters seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Wahlkreis gewöhnlich aufhält; Art. 1 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) 1Nicht wählbar ist, wer am Wahltag
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nach Art. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
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infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
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sich wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet,
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von einem deutschen Gericht im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Aberkennung des Ruhegehalts rechtskräftig verurteilt worden ist,
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nachweisbar nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Verfassung eintritt, oder
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nachweisbar dienstunfähig ist.
2Zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister und zum Landrat kann außerdem nicht gewählt werden, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 67. Lebensjahr vollendet hat.