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GGebV
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 01.06.1991
§ 9
Schreibauslagen
1Für die auf besonderen Antrag erteilten Ausfertigungen und Kopien werden Schreibauslagen erhoben. 2Die Höhe der Schreibauslagen, die sich nach dem Verwaltungsaufwand bemisst, ist im Kostenverzeichnis bestimmt.