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Verordnung über die Benutzungsgebühren der Gesundheitsverwaltung (Gesundheitsgebührenverordnung – GGebV) Vom 1. Juni 1991 (GVBl. S. 189) BayRS 2120-8-U/G (§§ 1–11)
§ 1 Sachliche Gebührenpflicht
§ 2 Schuldner
§ 3 Gebühren- und Auslagenfreiheit
§ 4 Erstattungsfreiheit
§ 5 Zurücknahme oder vorzeitige Erledigung
§ 6 Höhe der Gebühren
§ 7 Pauschalabkommen
§ 8 Auslagen
§ 9 Schreibauslagen
§ 10 Fälligkeit, Vorschuß
§ 11 Inkrafttreten
[Schlussformel]
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Anlage
Inhalt
GGebV
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 01.06.1991
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§ 9
Schreibauslagen
1
Für die auf besonderen Antrag erteilten Ausfertigungen und Kopien werden Schreibauslagen erhoben.
2
Die Höhe der Schreibauslagen, die sich nach dem Verwaltungsaufwand bemisst, ist im Kostenverzeichnis bestimmt.