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GGebV
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 01.06.1991
§ 1
Sachliche Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme (Verrichtungen) des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, der Landratsämter als staatliche Gesundheitsämter und staatliche Veterinärämter, der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, der gerichtsärztlichen Dienste und für die ärztlichen, tierärztlichen und pharmazeutischen Verrichtungen der Regierungen und der Staatsministerien für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Gesundheit, Pflege und Prävention werden Gebühren und Auslagen (Benutzungsgebühren) nach dieser Verordnung erhoben.