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Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG) Vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752) BayRS 2120-1-U/G (Art. 1–31)
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Erster Teil Allgemeine Vorschriften (Art. 1–7)
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Zweiter Teil Aufgaben, Befugnisse und dazugehörige Pflichten (Art. 8–23)
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I. Abschnitt Allgemeine Aufgaben (Art. 8–11)
Art. 8 Allgemeine Aufklärung und Information
Art. 9 Gesundheitsförderung und Prävention
Art. 10 Risikoanalyse, Risikokommunikation, Gesundheitsberichterstattung
Art. 11 Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen
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II. Abschnitt Veterinär-, Futter- und Lebensmittelüberwachung (Art. 12–23)
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Dritter Teil Datenschutz, Datenübermittlung (Art. 24–26)
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Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften (Art. 27–31)
[Schlussformel]
Inhalt
GVVG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 24.07.2003
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Art. 8
Allgemeine Aufklärung und Information
Die unteren Behörden wirken an der Information und Aufklärung der Bevölkerung in allen Fragen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens mit.