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GVVG
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 24.07.2003
Art. 30
Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt
1 Art. 16 Abs. 1 Satz 2 bis 6 und die aufgrund dieser Regelung im Kostenverzeichnis festgelegten Beträge dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. 2Solange und soweit für die in Satz 1 genannten Bestimmungen keine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt, ist Art. 16 Abs. 1 Satz 1 anzuwenden. 3Das Vorliegen einer beihilferechtlichen Genehmigung für die in Satz 1 genannten Bestimmungen wird im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt nachrichtlich mitgeteilt.[1]

[1] Siehe hierzu:
„Mitteilung über das Vorliegen einer beihilferechtlichen Genehmigung nach Art. 30 Satz 3 des GVVG“.