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GVVG
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 24.07.2003
Art. 29
Bewerbungs- und Auswahlverfahren; Zuständigkeit
(1) 1Bewerbungen sind beim Landesamt bis zum 28. Februar des jeweiligen Jahres in elektronischer Form einzureichen. 2Es handelt sich um eine Ausschlussfrist.
(2) 1Das Auswahlverfahren wird vom Landesamt in einem zweistufigen Verfahren durchgeführt. 2Auf der ersten Stufe sind maximal 100 Punkte zu erreichen und zwar
1.
maximal 50 Punkte für das Ergebnis eines strukturierten fachspezifischen Studieneignungstests,
2.
maximal 30 Punkte für eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf mit Berührungspunkten zur Nutztierhaltung oder -medizin und dessen Ausübung und
3.
maximal 20 Punkte für ein mindestens vierwöchiges Praktikum im Bereich der Nutztiermedizin.
(3) 1Auf der zweiten Stufe finden strukturierte und standardisierte Auswahlgespräche statt, zu denen doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber eingeladen werden, wie Studienplätze im Rahmen der Vorabquote zu besetzen sind. 2Die Einladungen erfolgen nach Maßgabe der Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber nach der ersten Stufe des Auswahlverfahrens. 3Die Bewertung der Auswahlgespräche erfolgt nach einer Punkteskala, auf deren Grundlage eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber erstellt wird. 4Die Ranglisten der ersten und zweiten Stufe fließen jeweils mit einer Gewichtung von 50 % in eine abschließende Rangliste ein.
(4) Das Nähere zum Bewerbungs- und Auswahlverfahren regelt das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst durch Rechtsverordnung.
(5) Zuständig für den Vollzug des Teils 4 ist das Landesamt.