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GVVG
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 24.07.2003
Art. 29
Übergangsvorschriften
Soweit auf Grund der bisher geltenden Vorschriften Gesundheitsaufgaben durch die kreisfreien Gemeinden wahrgenommen werden, oder auf diese durch Rechtsvorschrift übertragen wurden, bleibt diese Übertragung unberührt.