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GVVG
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 24.07.2003
Art. 3
Kommunale Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen
(1) 1Für die Gemeinden sind die Aufgaben der Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis. 2 Art. 83 der Verfassung, Art. 57 der Gemeindeordnung (GO) und Art. 51 der Landkreisordnung bleiben unberührt. 3Auf Aufgaben nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 5 ist Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GO nicht anwendbar.
(2) Soweit eine kreisfreie Gemeinde Aufgaben nach Art. 1 Abs. 2 wahrnimmt, findet Art. 3 Abs. 4 entsprechende Anwendung.