Inhalt
    
    
                
                  Art. 11
                   Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen 
                  
                 
                Soweit dies durch Rechtsvorschrift bestimmt ist, nehmen die Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen Untersuchungen und Begutachtungen vor und erstellen hierüber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen.