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GVVG
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 24.07.2003
Art. 10
Risikoanalyse, Risikokommunikation, Gesundheitsberichterstattung
1Zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen sich die Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen aller Verwaltungsstufen der Methoden der Risikoanalyse, des Risikomanagements und der Risikokommunikation. 2Sie beobachten und bewerten die gesundheitlichen Verhältnisse von Tieren einschließlich der Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Gesundheit. 3Dazu können nichtpersonenbezogene Daten erhoben, gesammelt, analysiert und sie zum Zweck der Risikoanalyse und Risikobewertung an das Landesamt weitergegeben werden. 4Die Behörden tauschen mit anderen Behörden und Stellen Informationen über Risiken aus und wirken an der Erarbeitung von Konzepten über Möglichkeiten ihrer Bewältigung mit.