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GDG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 10.05.2022
Art. 29
Erhebung von Meldedaten
1Zentrale Stellen, die befugt sind, Maßnahmen zur Früherkennung von Erkrankungen der Bevölkerung zu koordinieren, können von der Meldebehörde Daten aus dem Melderegister verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Eine nach den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses oder eine auf Grund einer Verordnung nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 11 errichtete Zentrale Stelle erhält zur Durchführung von bevölkerungsbezogenen Screening-Maßnahmen auch die Meldedaten nicht gesetzlich krankenversicherter Personen.