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GDG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 10.05.2022
Art. 28
Mitteilungen, Datenübermittlungen
(1) 1Werden einer Gesundheitsbehörde konkrete Anhaltspunkte für Verstöße einer oder eines Angehörigen eines Heilberufs gegen öffentlich-rechtliche Berufspflichten, die Nichteinhaltung anderer Vorschriften des öffentlichen Gesundheitsrechts oder des gesundheitlichen Verbraucherschutzrechts oder das Fehlen oder den Wegfall von Voraussetzungen bekannt, die für die Berufszulassung maßgeblich sind, unterrichtet sie
1.
die zuständigen öffentlichen Stellen,
2.
die zuständige berufsständische Kammer,
3.
die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns, sofern der oder die Berufsangehörige in der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung tätig ist,
soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist. 2Personenbezogene Daten eines Dritten, die durch die Behörde auf Grundlage einer Einwilligung erhoben wurden, dürfen hierbei nicht übermittelt werden, wenn die Datenübermittlung nicht von der Einwilligung umfasst ist. 3Mit der Unterrichtung sollen zugleich vorhandene Belege für ein mögliches Fehlverhalten übermittelt werden. 4Akteneinsicht ist den zuständigen Stellen auf Anfrage zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist. 5Den Umfang der Akteneinsicht bestimmt insoweit die Gesundheitsbehörde.
(2) Zum Schutz einer Person, die sich selbst erheblich gefährdet, und zur Abwehr von Gefahren für Freiheit, Leben oder Gesundheit Dritter dürfen die Gesundheitsbehörden personenbezogene Daten, die keine Geheimnisse im Sinn des Art. 27 Abs. 1 sind, an öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist und die betroffene Person darauf hingewiesen wird.
(3) 1Die für den Vollzug des Rechts der Heilberufe zuständigen Behörden übermitteln bestandskräftige oder für sofort vollziehbar erklärte Entscheidungen betreffend Rücknahme, Widerruf oder Ruhen der Berufszulassung oder der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung eines Angehörigen eines Heilberufs oder den Verzicht hierauf,
1.
bei Angehörigen eines Heilberufs, für den eine berufsständische Kammer eingerichtet ist, der zuständigen Kammer, die diese Daten bei Ärzten an den zuständigen Kreis- und Bezirksverband, bei Zahnärzten an den zuständigen Bezirksverband weitergeben darf,
2.
dem zuständigen berufsständischen Versorgungswerk,
3.
der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns, sofern der Berufsangehörige in der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung tätig ist,
4.
anderen Gesundheitsbehörden und den zuständigen Behörden der anderen Länder, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist.
2Satz 1 gilt bei Apothekerassistenten entsprechend im Hinblick auf eine Untersagung, die Berufsbezeichnung zu führen oder pharmazeutische Tätigkeiten in der Apotheke auszuführen. 3Die für den Vollzug der Approbationsordnung für Apotheker zuständige Behörde gibt der Bayerischen Apothekerversorgung nach Prüfungsabschluss Namen, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Personen bekannt, die im Freistaat Bayern den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestanden haben.
(4) 1Die nach der Arzneimittelüberwachungszuständigkeitsverordnung zuständigen Behörden übermitteln erteilte Erlaubnisse, Genehmigungen und sonstige Entscheidungen nach dem Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung sowie bestandskräftige oder für sofort vollziehbar erklärte Entscheidungen betreffend Rücknahme oder Widerruf oder Informationen über ein Erlöschen der Erlaubnis, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist,
1.
der zuständigen Apothekerkammer und
2.
anderen Gesundheitsbehörden und den zuständigen Behörden der anderen Länder.
2Für die nach der Arzneimittelüberwachungszuständigkeitsverordnung zuständigen Behörden gilt Abs. 1 entsprechend.
(5) 1Außer in den in den Abs. 1 bis 4 genannten Fällen und unbeschadet der Einschränkungen nach den Art. 6 und 8 des Bayerischen Datenschutzgesetzes dürfen die Gesundheitsbehörden personenbezogene Daten, die keine Geheimnisse im Sinn des Art. 27 Abs. 1 sind, an die zuständigen öffentlichen Stellen nur übermitteln,
1.
in den Fällen des Art. 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2,
2.
zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, wenn die Daten der Behörde bei Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt geworden sind, oder
3.
für Zwecke, zu deren rechtmäßiger Erfüllung sie erhoben wurden.
2Im Übrigen ist eine Datenübermittlung nach Satz 1 unzulässig, soweit personenbezogene Daten der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen.
(6) 1Personenbezogene Daten dürfen von Personen, die eine Tätigkeit im Sinn des Art. 16 Abs. 2 ausüben, und von Pflegeeinrichtungen im Sinn von Art. 16 Abs. 6 Nr. 1 nur verarbeitet werden, soweit
1.
dies zur Ausführung und zum Nachweis ordnungsgemäßer Pflege sowie für die weitere Versorgung des Patienten erforderlich ist oder
2.
die betroffene Person eingewilligt hat.
2Soweit nicht bereits § 203 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 2 StGB Anwendung findet, dürfen die in Satz 1 genannten Unternehmer, Träger oder ihre Mitarbeiter fremde Geheimnisse oder personenbezogene Daten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren. 3Die Offenbarung ist insbesondere befugt, wenn ein Arzt zur Offenbarung befugt wäre.