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GDG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 10.05.2022
Art. 13
Umweltmedizin
1Die Gesundheitsbehörden beobachten und bewerten die Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die menschliche Gesundheit, beraten und klären die Bevölkerung in umweltmedizinischen Fragen auf und wirken auf die Verhütung gesundheitsschädlicher Langzeitwirkungen hin. 2Dazu zählen insbesondere
1.
anlassbezogene fachliche Stellungnahmen für andere Behörden zu Fragen der Umwelthygiene und der Gesundheitsverträglichkeit,
2.
Bereitstellung eines Beratungsangebots und Information über Personen, Einrichtungen und Stellen, die umweltmedizinische Leistungen erbringen,
3.
Maßnahmen der Qualitätssicherung im Rahmen der Umweltmedizin,
4.
Mitwirkung an umweltepidemiologischen Erhebungen.