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GDG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 10.05.2022
Art. 11
Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen
(1) 1Die Gesundheitsbehörden fördern die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen. 2Die Gesundheitsämter arbeiten dabei mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, insbesondere mit Schulen und Stellen der Schulverwaltung sowie mit Einrichtungen und Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe zusammen. 3Werden ihnen gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, schalten sie unverzüglich das zuständige Jugendamt ein.
(2) 1Die Gesundheitsämter bieten gesundheitliche Beratung und Untersuchung im Kindes- und Jugendalter an. 2Sie informieren über Personen, Einrichtungen und Stellen, die vorsorgende, begleitende und nachsorgende Hilfen anbieten und gewähren können. 3Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, die Teilnahme ihrer Kinder an den Früherkennungsuntersuchungen im Sinn der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 26 in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sicherzustellen. 4Die Gesundheitsämter weisen auch auf diese Verpflichtung zur Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche hin.