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GDG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 10.05.2022
Art. 12
Schulgesundheitspflege
(1) 1Die Gesundheitsämter nehmen in Zusammenarbeit mit der Schule und den Personensorgeberechtigten die Schulgesundheitspflege wahr. 2Die Schulgesundheitspflege soll entwicklungsbedingten oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Entwicklungsverzögerungen vorbeugen, sie frühzeitig erkennen, den Personensorgeberechtigten Wege für deren Behebung aufzeigen und präventiv mit Blick auf einen möglichen Förderbedarf gesundheitlich beraten.
(2) 1Die Gesundheitsämter informieren nach Anhörung der Personensorgeberechtigten die Schulleitung der Schule, an der die Schulpflicht erfüllt wird oder voraussichtlich zu erfüllen ist, schriftlich
1.
ob gesundheitliche Beeinträchtigungen, Entwicklungsverzögerungen oder Behinderungen festgestellt wurden, wenn dies im Einzelfall für die Beschulung, insbesondere für die individuelle Förderung, erforderlich ist,
2.
über Erkrankungen, die gegebenenfalls ein unmittelbares medizinisches Eingreifen oder medizinische Maßnahmen an der Schule erfordern.
2Die Information erfolgt entweder unmittelbar nach der Sprachstandserhebung, wenn der Besuch eines Vorkurses Deutsch notwendig ist, im Übrigen frühestens ab Beginn des Jahres, in dem das Kind bis zum 30. September sechs Jahre alt oder nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 oder 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) schulpflichtig wird.
(3) 1Die Personensorgeberechtigten haben ihr Kind zur Schuleingangsuntersuchung nach Art. 80 Satz 1 BayEUG den Gesundheitsämtern vorzustellen und den Nachweis über die Teilnahme an der für das Kind im Zeitpunkt der Schuleingangsuntersuchung altersentsprechenden Früherkennungsuntersuchung vorzulegen. 2Wird dieser Nachweis nicht erbracht oder ist eine schulärztliche Untersuchung auf Grund einer Verordnung gemäß Art. 31 Abs. 1 Nr. 11 indiziert, haben die betroffenen Kinder an der schulärztlichen Untersuchung teilzunehmen. 3Wird ein Teil der Schuleingangsuntersuchung verweigert, erfolgt eine Mitteilung an das zuständige Jugendamt. 4Die Jugendämter haben unter Heranziehung der Personensorgeberechtigten oder der Erziehungsberechtigten festzustellen, ob gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung im Sinn des § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch bestehen. 5Bei der Schuleingangsuntersuchung nach Satz 1 und bei weiteren schulischen Impfberatungen sind vorhandene Impfausweise und Impfbescheinigungen (§ 22 des Infektionsschutzgesetzes) der Kinder durch die Personensorgeberechtigten vorzulegen.