Inhalt
    
    
            
              Art. 32
               Verordnungsermächtigung 
              
             
            Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen zu erlassen, insbesondere
            
              - 1.
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                in den Fällen der Art. 9 Abs. 3, Art. 11 Abs. 4 Satz 3 und Art. 20 Abs. 3 Satz 3, 
- 2.
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                über Unterbringung und erforderliche Einrichtungen, Gliederung, Führungs- und Mannschaftsdienstgrade, Mindeststärke und -ausrüstung sowie die Ausbildung der Feuerwehren, 
- 3.
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                über Dienstgrad- und Funktionsabzeichen sowie die Schutz- und Dienstkleidung der Feuerwehren, 
- 4.
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                über die Voraussetzungen für die Anerkennung von Werkfeuerwehren, die Verpflichtung zur Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung von Werkfeuerwehren, ihre Dienstgrad- und Funktionsabzeichen sowie die Anforderungen an ihr Personal, 
- 5.
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                über die Aufgaben der Kreisbrandräte, 
- 6.
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                über die Einsatz- und Alarmierungsplanung der Feuerwehren, 
- 7.
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                über die Einsatzdokumentation, 
- 8.
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                über die Eignung zum Feuerwehrdienst, 
- 9.
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                über die Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden nach Art. 1 Abs. 4, wobei auch abweichende Regelungen zu den Bestimmungen der Art. 6 Abs. 2, Art. 13, 16 und 19 bis 21 getroffen werden können, 
- 10.
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                Einzelheiten des Datenschutzes, insbesondere der Datenverarbeitung.