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Art. 30
Datenverarbeitungen mittels technischer Einsatzmittel
(1) 1Zur Abwehr dringender Gefahren für Leben, Gesundheit und bedeutende Sachwerte können betroffene Kommunen bei Feuerwehreinsätzen Bild- und Übersichtsaufnahmen sowie Bild- und Übersichtsaufzeichnungen auch unter Einsatz von technischen Systemen anfertigen und dabei personenbezogene Daten verarbeiten. 2Als Feuerwehreinsatz in diesem Sinne gilt auch der Übungsbetrieb im erforderlichen Umfang.
(2) 1Die Informationspflichten nach den Art. 13, 14 und 21 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) gelten in den Fällen dieses Artikels nicht, soweit durch deren Erfüllung die effektive Gefahrenabwehr beeinträchtigt wäre. 2Die einschlägigen Informationen sind, soweit möglich, in allgemein und jedermann zugänglicher Form zur Verfügung zu stellen.
(3) 1Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind grundsätzlich unverzüglich, spätestens nach zwei Monaten zu löschen oder zu vernichten, soweit und solange sie nicht erforderlich sind zur Vorbereitung oder Durchführung von gerichtlichen Verfahren oder Verwaltungsverfahren. 2Die Löschung ist zu dokumentieren.