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FölSO
Text gilt ab: 01.12.2021
Fassung: 24.06.2008
§ 9
Leistungsnachweise
(1) In allen Pflichtfächern, Wahlpflichtfächern und in den Wahlfächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch werden in der Regel schriftliche und mündliche Leistungsnachweise in angemessener Zahl und angemessenem Umfang verlangt.
(2) An einem Unterrichtstag soll in der Regel nur ein schriftlicher Leistungsnachweis verlangt werden; der Termin ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen.
(3) § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(4) 1Die Leistungsnachweise sind so bald wie möglich zu bewerten und mit den Studierenden zu besprechen; die erreichte Note ist mitzuteilen. 2Die Bewertung erfolgt mit den Notenstufen gemäß Art. 52 Abs. 2 BayEUG; Zwischennoten sind nicht zulässig. 3Die Leistungsnachweise sind bis ein Jahr nach Ende der Ausbildung an der jeweiligen Abteilung des Staatsinstituts aufzubewahren.