Inhalt

BayFoG
Text gilt ab: 01.01.2022
Fassung: 27.04.2020
Art. 9
Kreditermächtigung
(1) Der Fonds wird ermächtigt, zur Deckung von Aufwendungen und von Maßnahmen nach diesem Gesetz Kredite bis zur Höhe von10 Milliarden Euro aufzunehmen.
(2) 1Die Kreditermächtigung des Abs. 1 erhöht sich um die Beträge, die im betreffenden Jahr zur Tilgung von Krediten am Kreditmarkt erforderlich sind. 2Sie erhöht sich ferner um die Beträge, die zur Umfinanzierung von Krediten auf Grund längerer Laufzeiten oder sonstiger günstigerer Konditionen notwendig werden.
(3) 1Ab dem Jahr 2022 sind Kapitalrückflüsse an den Fonds, soweit sie nicht für weitere Stabilisierungsmaßnahmen gemäß den Art. 7 und 8 benötigt werden, zur Tilgung der auf der Grundlage der Kreditermächtigung in Abs. 1 und 2 aufgenommenen Schulden zu verwenden. 2Ab dem Jahr 2031 bis zum Ende des Jahres 2043 sind jährlich mindestens ein Dreißigstel der bis zum Ende des Jahres 2030 noch nicht zurückgezahlten Schulden zu tilgen. 3Ab dem Jahr 2044 ist jährlich mindestens ein Zehntel der bis zum Ende des Haushaltsjahres 2043 noch nicht zurückgezahlten Schulden zu tilgen. 4Für die Erfüllung der Tilgungsverpflichtungen nach den Sätzen 2 und 3 leistet der Freistaat Bayern ergänzende Zuweisungen, soweit die jeweiligen Tilgungsverpflichtungen die Leistungskraft des Fonds übersteigen. 5Der Höchstbetrag einer ergänzenden Zuweisung nach Satz 4 beträgt pro Jahr bis 2043 höchstens ein Dreißigstel und ab dem Jahr 2044 höchstens 5,8 % der Summe nach Abs. 1.